Satzung
Satzung des Ortskern Fehlheim e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Ortskern Fehlheim e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Fehlheim-Bensheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Aktivitäten, wie zum Beispiel:
- Kinderprogramm (Theater, Konzerte, Bastelworkshops, etc.) in künstlerischen und kreativen Bereichen
- Ausstellungen lokaler und überregionaler KünstlerInnen
- Konzerte für Jung und Alt verschiedener musikalischer Stilrichtungen
- Filmvorführungen und Filmgespräche
- Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zu kulturellen und gesellschaftlichen Themen
- Lesungen für Jung und Alt
- Jugendtreff
- Seniorentreff
- Nutzung anderer Vereine
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vereinsmittel
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder natürlichen Person frei, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
(2) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich. Darüber hinaus kann der Vorstand ordentliche Mitglieder mit Mehrheitsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder können jederzeit wieder zu ordentlichen Mitgliedern werden. Förder- und Ehrenmitglieder sind bei Mitgliederversammlungen nicht wahl- und stimmberechtigt.
(3) Ein Aufnahmeantrag ist an eines der Vorstandsmitglieder zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mehrheitlich nach billigem Ermessen. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
(4) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschließung oder Kündigung.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist zu jedem Monatsende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
(6) Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied drei aufeinander folgende Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei einem vereinsschädigenden Verhalten möglich. Über die Streichung von der Mitgliederliste und den Vereinsausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben verbunden. Ein ausscheidendes Mitglied hat nur Anspruch auf Rückgabe der dem Verein leihweise überlassenen Gegenstände.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung des Vereins. Die Aufstellung und Anpassungen der Beitragsordnung werden im Rahmen der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
(2) Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der/die PräsidentIn oder der/die Vize-PräsidentIn laden einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein.
(2) Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Vorstand.
(3) Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
- Erstellung des Jahresberichts durch den Vorstand
- Erstellung des Kassenberichts und Bericht über die Lage des Vereinsvermögens
- Bericht des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahl des Vorstands (soweit erforderlich)
- Verschiedenes
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
- können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
- müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(5) Die Einberufung erfolgt sowohl für die ordentlichen als auch für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand. Diese Einladung kann per E-Mail erfolgen.
(6) Vereinsmitglieder können ihr Stimmrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen. Die Vertretung ist maximal auf ein weiteres nicht anwesendes Mitglied begrenzt und muss schriftlich vor Versammlungsbeginn nachgewiesen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(8) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom/von der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn unterschrieben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- PräsidentIn und Vize-Präsident
- SchriftführerIn und stellvertretende/r SchriftführerIn
- KassenwartIn und stellvertretende/r KassenwartIn
(2) Eine Person darf nur eine der vorher genannten Funktionen ausüben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsperiode einen Ersatz.
(3) Der Vorstand wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag eines anwesenden ordentlichen Mitglieds sind die Wahlen geheim durchzuführen. Für alle Wahlen ist auf der jeweiligen Versammlung ein/e WahlleiterIn zu wählen. Er/Sie leitet die Wahlen und stellt das Wahlergebnis fest.
(4) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, deren Beitragskonto ausgeglichen ist.
(5) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt auch die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die PräsidentIn, der/die VizepräsidentIn und der/die KassenwartIn; jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.
(8) Der Vorstand muss vor Ausgaben, die den Betrag von 3.000 € überschreiten, lediglich mit Innenwirkung die Mitgliederversammlung befragen und deren Zustimmung einholen.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern mit Beendigung des vorhergehenden Geschäftsjahres einen oder zwei KassenprüferInnen, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sind. Sie prüfen die Kassenführung des Geschäftsjahres und beantragen bei Richtigkeit aller Angaben die Entlastung der Kassenwarte.
§ 10 Haftung
(1) Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern, insbesondere nicht für Unfälle, die bei Vereinsaktivitäten auftreten.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Die Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung als solche bezeichnet werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt werden.
(3) Muss die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit aufgelöst werden, so ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung unter Wahrung der vorgesehenen Form und Frist einzuberufen.
(4) Die Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf dann der Mehrheit der Stimmen (siehe (1)) der Mitglieder.
(5) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Freiwillige Feuerwehr Fehlheim e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.